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   BFH, 27.01.2010 - IX R 59/08   

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https://dejure.org/2010,1196
BFH, 27.01.2010 - IX R 59/08 (https://dejure.org/2010,1196)
BFH, Entscheidung vom 27.01.2010 - IX R 59/08 (https://dejure.org/2010,1196)
BFH, Entscheidung vom 27. Januar 2010 - IX R 59/08 (https://dejure.org/2010,1196)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Verlustrücktrag aus einem verjährten Verlustentstehungsjahr in ein offenes Rücktragsjahr möglich

  • openjur.de

    Verlustrücktrag aus einem verjährten Verlustentstehungsjahr in ein offenes Rücktragsjahr möglich

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 10d Abs 1 S 1, EStG § 10d Abs 1 S 2, EStG § 10d Abs 1 S 3
    Verlustrücktrag aus einem verjährten Verlustentstehungsjahr in ein offenes Rücktragsjahr möglich

  • Bundesfinanzhof

    Verlustrücktrag aus einem verjährten Verlustentstehungsjahr in ein offenes Rücktragsjahr möglich

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10d Abs 1 S 1 EStG 1990, § 10d Abs 1 S 2 EStG 1990, § 10d Abs 1 S 3 EStG 1990
    Verlustrücktrag aus einem verjährten Verlustentstehungsjahr in ein offenes Rücktragsjahr möglich

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Verlustrücktrag aus einem verjährten Verlustentstehungsjahr in ein offenes Rücktragsjahr möglich

  • Betriebs-Berater

    Verlustrücktrag aus einem verjährten Verlustentstehungsjahr in ein offenes Rücktragsjahr möglich

  • rewis.io

    Verlustrücktrag aus einem verjährten Verlustentstehungsjahr in ein offenes Rücktragsjahr möglich

  • rewis.io

    Verlustrücktrag aus einem verjährten Verlustentstehungsjahr in ein offenes Rücktragsjahr möglich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verlustrücktrag aus einem verjährten Verlustentstehungsjahr in ein offenes Rücktragsjahr möglich

  • datenbank.nwb.de

    Verlustrücktrag aus einem verjährten Verlustentstehungsjahr in ein offenes Rücktragsjahr möglich

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verlustrücktrag aus einem verjährten Verlustentstehungsjahr in ein offenes Rücktragsjahr möglich

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verlustrücktrag aus einem verjährten Verlustentstehungsjahr

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zurücktragung im Verlustentstehungsjahr nicht ausgeglichener Verluste in einen vorangegangenen, nicht festsetzungsverjährten Veranlagungszeitraum trotz bereits eingetretener Festsetzungsverjährung für das Verlustentstehungsjahr selbst

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verlustrücktrag aus einem verjährten Verlustentstehungsjahr

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 228, 301
  • NJW 2010, 3183
  • BB 2010, 1245
  • BB 2010, 1519
  • DB 2010, 1214
  • BStBl II 2010, 1009
  • DStR 2010, 973
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 24.06.2008 - IX R 64/06

    Auslegung einer Erklärung einer Finanzbehörde als Verwaltungakt - Gewährung eines

    Auszug aus BFH, 27.01.2010 - IX R 59/08
    Diese Norm ist Bestandteil der in § 10d Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG enthaltenen, gegenüber der Abgabenordnung eigenständigen Korrekturvorschriften, deren Berichtigungsgrund --unbeschadet seiner Ursache-- allein ein fehlerhafter Verlustabzug ist und deren Zweck es ist, den Verlustabzug richtig und vollständig zu verwirklichen (vgl. die ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 24. Juni 2008 IX R 64/06, BFH/NV 2008, 1676, unter II. 2. a, und vom 17. September 2008 IX R 72/06, BFHE 222, 571, BStBl II 2009, 639, unter II. 1., jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung).

    Wenn das Gesetz den Ablauf der Festsetzungsfrist für das Verlustrücktragsjahr bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist für das Verlustentstehungsjahr hinausschiebt und es deshalb ermöglicht, den Verlust auch dann noch zu berücksichtigen, wenn für das Verlustentstehungsjahr die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, so trifft es lediglich eine Aussage zur Verjährung des Jahres, in dem der Verlust abzuziehen ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1676, unter II. 2. a a.E., m.w.N.; vgl. auch von Groll, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10d Rz B 434).

  • BFH, 11.11.1993 - XI R 12/93

    Steuerbescheidänderung wegen unzutreffender Berücksichtigung eines

    Auszug aus BFH, 27.01.2010 - IX R 59/08
    Denn über Grund und Höhe des rücktragbaren Verlusts wird nicht im Entstehungsjahr, sondern in dem Jahr entschieden, in dem sich der Verlustrücktrag steuerrechtlich auswirkt (vgl. die ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Urteil vom 11. November 1993 XI R 12/93, BFH/NV 1994, 710).

    Die Bestandskraft erfasst nur den festgesetzten Steuerbetrag, nicht indes die Besteuerungsgrundlagen (so BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 710).

  • BFH, 17.09.2008 - IX R 72/06

    Änderung und Widerruf des Antrags auf Absehen vom Verlustrücktrag

    Auszug aus BFH, 27.01.2010 - IX R 59/08
    Diese Norm ist Bestandteil der in § 10d Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG enthaltenen, gegenüber der Abgabenordnung eigenständigen Korrekturvorschriften, deren Berichtigungsgrund --unbeschadet seiner Ursache-- allein ein fehlerhafter Verlustabzug ist und deren Zweck es ist, den Verlustabzug richtig und vollständig zu verwirklichen (vgl. die ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 24. Juni 2008 IX R 64/06, BFH/NV 2008, 1676, unter II. 2. a, und vom 17. September 2008 IX R 72/06, BFHE 222, 571, BStBl II 2009, 639, unter II. 1., jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung).
  • FG Münster, 12.09.2008 - 6 K 676/04

    Notwendigkeit der Vereinnahmung von Einnahmen im Namen und für Rechnung eines

    Auszug aus BFH, 27.01.2010 - IX R 59/08
    Zur Begründung führte das Finanzgericht (FG) in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 466 veröffentlichten Urteil aus, zwar seien die dem Konto im Streitjahr gutgeschriebenen, im eigenen Namen vereinnahmten 230.000 DM nach § 11 Abs. 1 EStG im Streitjahr zu erfassen und nicht lediglich durchlaufende Posten i.S. von § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG.
  • BFH, 23.01.2024 - IX R 7/22

    Verhältnis zwischen Verlustfeststellungsbescheid und Steuerbescheid

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird über Grund und Höhe des Verlustrücktrags ausschließlich im Rahmen der Veranlagung des Rücktragsjahres und nicht in dem Einkommensteuerbescheid oder in dem Verlustfeststellungsbescheid des Verlustentstehungsjahres entschieden (vgl. BFH-Urteil vom 27.09.1988 - VIII R 432/83, BFHE 155, 83, BStBl II 1989, 225; Senatsurteil vom 27.01.2010 - IX R 59/08, BFHE 228, 301, BStBl II 2010, 1009 und BFH-Urteil vom 11.11.2014 - I R 51/13, Rz 11; BFH-Zwischenurteil vom 28.11.2018 - I R 41/18, Rz 18; Senatsurteil vom 10.03.2020 - IX R 24/19, Rz 28; BFH-Beschlüsse vom 20.12.2006 - VIII B 111/05, BFH/NV 2007, 699 und vom 09.02.2017 - X B 49/16, Rz 13).
  • FG Düsseldorf, 08.01.2024 - 9 V 1698/23

    Verlustrücktrag vor Steuerfestsetzung für das Verlustentstehungsjahr

    Die Antragsteller sind der Meinung, dass es auf die Steuerfestsetzung im Verlustentstehungsjahr nicht ankomme und rekurrieren insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 27.01.2010, IX R 59/08), wonach ein Verlustrücktrag für das Rücktragsjahr selbst dann vorzunehmen sei, wenn betreffend das Verlustentstehungsjahr Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

    (1) Die von den Antragstellern herangezogene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 27.01.2010, IX R 59/08, BStBl. II 2010, 1009, Rn. 12) vermag ihre Rechtsauffassung zu stützen, indem dort (wie auch in ständiger Rechtsprechung) ausgeführt wird, dass der Verlustrücktrag unabhängig von dem in der Steuerfestsetzung des Verlustentstehungsjahres ausgewiesenen Gesamtbetrags der Einkünfte nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG in zutreffender Höhe im Verlustrücktragsjahr durchzuführen sei.

    Im Übrigen könne die Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids bezogen auf das Verlustentstehungsjahr dem Verlustrücktrag nicht entgegenstehen, zumal sie grundsätzlich ohnehin nur den festgesetzten Steuerbetrag, nicht jedoch die Besteuerungsgrundlagen, erfasse (BFH, Urteil vom 27.01.2010, IX R 59/08, BStBl. II 2010, 1009, Rn. 12; siehe auch BFH, Urteil vom 11.11.1993, XI R 12/93, BFH/NV 1994, 710, Rn. 13; Bode, FR 2010, 704, 706; Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 157 AO Rn. 22).

    Etwas Anderes gelte jedoch dann, wenn für die Verlustentstehungsjahre bereits bestandskräftig die Besteuerungsgrundlagen einheitlich und gesondert festgestellt worden seien (BFH, Urteil vom 11.11.1993, XI R 12/93, BFH/NV 1994, 710, Rn. 13; vgl. Steinhauff, jurisPR-SteuerR 2020, Anmerkung zu BFH, Urteil vom 27.01.2010, IX R 59/08).

    Der Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahrs entfaltet grundsätzlich keine entsprechende Bindungswirkung für die Einkommensteuerfestsetzung des Rücktragsjahrs (BFH, Urteil vom 27.01.2010, IX R 59/08, BStBl. II 2010, 1009, Rn. 12; BFH, Beschluss vom 05.10.2005, XI B 39/04, BFH/NV 2006, 286, Rn. 15 f.).

    Folgerichtig steht auch die Festsetzungsverjährung betreffend das Verlustentstehungsjahr der Berücksichtigung des Verlustrücktrags nicht entgegen (vgl. BFH, Urteil vom 27.01.2010, IX R 59/08, BStBl. II 2010, 1009, Rn. 12).

    (3) Die Ausführungen in der Entscheidung vom 23.08.2011 (IX R 53/05, a.a.O.) und jenen im Urteil vom 27.01.2010 (IX R 59/08, a.a.O.) können miteinander in Einklang gebracht werden (näher hierzu Heuermann, StBp 2011, 323, 326 f.).

  • BFH, 09.03.2011 - IX R 72/04

    Verlustrücktrag eines 1999 erzielten Verlustes in den Veranlagungszeitraum 1998

    Die "negativen Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden" (s. § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002), bilden insoweit nur eine Ausgangsgröße (Besteuerungsgrundlage i.S. des § 157 Abs. 2 der Abgabenordnung) für die Ermittlung des im Streitjahr wirksam werdenden Verlustabzugs (vgl. BFH-Urteil vom 27. Januar 2010 IX R 59/08, BFHE 228, 301, BStBl II 2010, 1009).
  • BFH, 28.11.2018 - I R 41/18

    Bindungswirkung bei Verlustrücktrag

    Denn nach ständiger Rechtsprechung wird über Grund und Höhe des Verlustrücktrags ausschließlich im Rahmen der Veranlagung des Rücktragsjahrs (hier mithin im Körperschaftsteuerbescheid für 2012) und nicht in dem Körperschaftsteuer- oder dem Verlustfeststellungsbescheid des Verlustentstehungsjahrs entschieden (Senatsurteil vom 11. November 2014 I R 51/13, BFH/NV 2015, 305; BFH-Urteile vom 27. September 1988 VIII R 432/83, BFHE 155, 83, BStBl II 1989, 225; vom 27. Januar 2010 IX R 59/08, BFHE 228, 301, BStBl II 2010, 1009, jeweils m.w.N.; s.a. Pfirrmann in Kirchhof, EStG, 18. Aufl., § 10d Rz 12 ff.; Schmidt/Heinicke, EStG, 37. Aufl., § 10d Rz 40; Blümich/Schlenker, § 10d EStG Rz 120).
  • BFH, 03.05.2022 - IX R 7/21

    Anschaffungsnahe Herstellungskosten - Entnahme einer Wohnung ist keine

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird über Grund und Höhe des Verlustrücktrags ausschließlich im Rahmen der Veranlagung des Rücktragsjahres und nicht in dem Einkommensteuerbescheid oder dem Verlustfeststellungsbescheid des Verlustentstehungsjahres entschieden (s. z.B. BFH-Urteile vom 27.09.1988 - VIII R 432/83, BFHE 155, 83, BStBl II 1989, 225; vom 27.01.2010 - IX R 59/08, BFHE 228, 301, BStBl II 2010, 1009; vom 10.03.2020 - IX R 24/19, BFH/NV 2020, 873, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 20.12.2006 - VIII B 111/05, BFH/NV 2007, 699; Heuermann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10d Rz A 343).
  • BFH, 25.06.2014 - I R 29/13

    Formeller Bilanzenzusammenhang - Fehlerhafte Aktivierung von Beteiligungen an

    Abgesehen davon, dass Streitgegenstand des Körperschaftsteuerbescheids 2003 die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung ist und der Bescheid deshalb in vollem Umfang --d.h. auch mit Rücksicht auf die im Jahr 2003 verwirklichten Besteuerungsgrundlagen-- zu überprüfen ist, wird durch die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31. Dezember 2004 (hier: 0 EUR), dem ein Verlustrücktrag in Höhe von 102.411 EUR in den Veranlagungszeitraum 2003 zugrunde liegt, der Ansatz eines höheren Verlustrücktrags nicht ausgeschlossen, da über die Höhe des Verlustrücktrags nach § 10d Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 EStG 2002 n.F. nicht im Verlustentstehungsjahr, sondern im Jahr des Verlustrücktrags zu entscheiden ist (ständige Rechtsprechung, z.B. vom 27. Januar 2010 IX R 59/08, BFHE 228, 301, BStBl II 2010, 1009; BFH-Beschluss vom 8. Juni 2004 XI B 208/03, BFH/NV 2005, 55; Heuermann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10d Rz B 29).
  • BFH, 10.03.2020 - IX R 24/19

    Anfechtung eines Nullbescheids - Verlustrücktrag

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird über Grund und Höhe des Verlustrücktrags ausschließlich im Rahmen der Veranlagung des Rücktragsjahres (hier: 2012) und nicht in dem Einkommensteuerbescheid oder dem Verlustfeststellungsbescheid des Verlustentstehungsjahres (hier: 2013) entschieden (vgl. nur BFH-Urteile vom 27.09.1988 - VIII R 432/83, BFHE 155, 83, BStBl II 1989, 225; vom 27.01.2010 - IX R 59/08, BFHE 228, 301, BStBl II 2010, 1009; in BFH/NV 2015, 305, Rz 11; BFH-Zwischenurteil in BFH/NV 2019, 1109, Rz 18; BFH-Beschlüsse vom 20.12.2006 - VIII B 111/05, BFH/NV 2007, 699; in BFH/NV 2017, 721, Rz 13; Hallerbach in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 10d EStG Rz 67; Heuermann, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff --KSM--, § 10d EStG Rz A 343; Schmieszek in Bordewin/Brandt, § 10d EStG Rz 334; Pfirrmann in Kirchhof, EStG, 18. Aufl., § 10d Rz 12, 13; BeckOK EStG/Ratschow, 6. Ed [01.02.2020], EStG § 10d Rn. 169).
  • BFH, 11.11.2014 - I R 51/13

    Beschwer im Verlustrücktragsjahr

    Diese Entscheidung, die aus dem Verlustfeststellungsbescheid des Verlustentstehungsjahres nicht abzuleiten ist (so zutreffend R 10d Abs. 7 Satz 5 EStR 2008; s.a. BFH-Urteil vom 21. Januar 2004 VIII R 2/02, BFHE 205, 117, BStBl II 2004, 551, dort zu II.4.b) und --umgekehrt-- auch nicht selbst mit Grundlagenwirkung i.S. des § 171 Abs. 10 AO für diesen Feststellungsbescheid des Verlustentstehungsjahres ausgestattet ist (z.B. BFH-Urteil vom 27. Januar 2010 IX R 59/08, BFHE 228, 301, BStBl II 2010, 1009; Lambrecht in Kirchhof, EStG, 13. Aufl., § 10d Rz 13), begründet eine Beschwer des Steuerpflichtigen (s. zur Notwendigkeit, den Steuerbescheid des Rücktragsjahres anzufechten, z.B. Heuermann in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 10d Rz A 353 f., D 93; Hallerbach in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10d EStG Rz 43; Blümich/Schlenker, § 10d EStG Rz 227; Schmidt/Heinicke, EStG, 33. Aufl., § 10d Rz 40 mit Verweis auf das BFH-Urteil in BFHE 205, 117, BStBl II 2004, 551).
  • BFH, 06.05.2014 - IX R 34/13

    Sonderabschreibung - Rückabwicklung des Vertrags - rückwirkendes Ereignis

    Über das Bestehen eines Verlusts wird nicht in dem Jahr entschieden, in dem er entstanden ist, sondern in dem sich der Verlustrücktrag auswirkt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Senatsurteil vom 27. Januar 2010 IX R 59/08, BFHE 228, 301, BStBl II 2010, 1009, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 22.01.2018 - 2 V 305/17

    Aussetzung der Vollziehung: Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben wegen

    Jedenfalls auf Grundlage der im vorliegenden Fall geltenden Fassung des § 10d EStG (vor Änderung durch das Jahressteuergesetz 2010, BGBl. 2010, 1768, 1776) ist über das Entstehen eines Verlustes in dem Jahr zu entscheiden, in dem sich der Verlust steuerlich auswirkt, mithin (auch) im Verlustrücktragsjahr (BFH-Urteile vom 27. Januar 2010 IX R 59/08, BStBl II 2010, 1009; vom 11. November 2014 I R 51/13, BFH/NV 2015, 305).
  • FG München, 19.09.2016 - 7 K 621/16

    Anpassung einer vom Betriebsprüfer gebildeten Rückstellung für Steuerforderungen

  • FG Münster, 03.12.2015 - 6 K 4130/12

    Verpflichtung des Finanzamts zum Erlass eines Bescheids über den vortragsfähigen

  • FG Hamburg, 06.07.2015 - 5 K 155/13

    Umqualifizierung von verrechenbaren Verlusten im Feststellungsverfahren

  • FG München, 21.04.2011 - 13 V 102/11

    Rückabwicklung eines Kaufvertrags als rückwirkendes Ereignis - Voraussetzungen

  • FG München, 27.09.2016 - 2 K 3457/13

    Festsetzungsfrist, Veräußerungsverlust, Verbleibender Verlustvortrag,

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